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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Hommel Hercules Werkzeughandel GmbH & Co. KG

(Stand Januar 2022)

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Allen unseren jetzigen und zukünftigen Lieferungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten als vereinbart, wenn der Besteller auf der Grundlage unseres Kataloges bestellt oder wenn er unsere Auftragsbestätigung oder unsere Lieferung widerspruchslos annimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. von § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abweichungen von Prospektangaben, von sonstigen Abbildungen oder Beschreibungen etc. behalten wir uns vor.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab unserem Lager, ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
  2. Unsere Listen- und Katalogpreise sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Die Zahlungen werden fällig mit Erhalt der Lieferung und der Rechnungsstellung. Sie sind in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  5. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  7. Im Falle des Verzugs mit einer Zahlungsverpflichtung, der Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks, sowie bei Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu begründen, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in voller Höhe zur Barzahlung fällig, unabhängig von gewährten Zahlungsfristen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder vordatierter Schecks. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen des Bestellers abhängig zu machen.
  8. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, dass seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferfristen -Verzug

  1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terroranschläge, Aufruhr, oder auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer dieser Ereignisse.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Für den durch unseren Verzug mit der Erfüllung der Lieferverpflichtung entstandenen Verspätungsschaden kann der Besteller eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises der von uns zu liefernden Ware verlangen.
  6. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schaden ersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 5 genannten Grenzen hinausgeht, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Besteller, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
  2. Der Übergabe an den Besteller steht es gleich, wenn er im Verzug der Annahme ist.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers eingedeckt.

§ 6 Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich angezeigt werden, sonst ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, sonst ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Für Mängel der Ware haften wir unter der Voraussetzung fristgerechter Mängelrüge in der Weise, dass wir – nach unserer Wahl – entweder die mangelhafte Ware oder ihre mangelhaften Teile durch eine entsprechende Neulieferung ersetzen oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile nachbessern.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller das Rücktrittsrecht nicht zu.
  4. Sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr lässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, ergibt sich unsere zwingende Haftung aus dem Gesetz. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadens ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Macht der Besteller Schadenersatzansprüche wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht geltend, ist unsere Schadenersatzpflicht auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere oder die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Elektrogesetz (ElektroG)

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die von Hommel Hercules gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten an Hommel Hercules zurückzugeben. Hommel Hercules wird die Geräte entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen oder wiederverwerten.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die Geräte bei Nutzungsbeendigung nicht an private Haushalte, insbesondere nicht an Mitarbeiter, zu verkaufen oder zu verschenken.
  3. Bei einer Weitergabe der Geräte durch den Kunden an gewerbliche Nutzer stellt der Kunde sicher, dass mit dem jeweiligen Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird, so dass die Geräte am Ende der Nutzungsdauer entsprechend Punkt 1. an Hommel Hercules zurückgegeben werden.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung von uns nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sowie die Haftungsbeschränkungen aus § 6 betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  4. Die Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Weiterhin gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht für Ansprüche des Bestellers für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetz lichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    gesetz lichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Auch für Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Zahlungsansprüche vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbaren, erstreckt sichder Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns angenommenen Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des Scheckbetrages auf unserem Bankkonto.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Rücknahme der Ware und ermächtigt uns schon jetzt, die Ware bei ihm abzuholen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsansprüche geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierdurch entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in voller Höhe ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen uns auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10  Datenschutz

  1. Der Besteller erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle den Besteller betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personen- und rechnungsbezogene i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes, durch unsere elektronische Datenverarbeitung gespeichert und ausschließlich an beauftragte Dienstleister und Auskunfteien im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitergegeben werden.

§ 11 Erfüllungsort -Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unserer Niederlassung, die die Lieferung an den Besteller ausführt oder veranlasst. Für sämtliche anderen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, so ist – nach unserer Wahl – entweder unser Geschäftssitz oder Mannheim Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Ist der Besteller kein Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz dann Gerichtsstand, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 12 Sonderanfertigungen

  1. Für Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15% vor. Aufträge über Sondersorten können nicht zurückgezogen werden. Dies gilt ebenso für serienmäßig hergestellte Artikel, wenn sie mit Sonderzeichen oder einer Sonderbeschriftung bestellt wurden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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